Art. 104 [Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung]

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und
nur  unter  Beachtung  der  darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden.
Festgehaltene Personen dürfen  weder  seelisch  noch  körperlich  mißhandelt
werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer  Freiheitsentziehung  hat  nur
der  Richter  zu  entscheiden.  Bei  jeder nicht auf richterlicher Anordnung
beruhenden   Freiheitsentziehung   ist   unverzüglich   eine    richterliche
Entscheidung     herbeizuführen.    Die    Polizei    darf    aus    eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende  des  Tages  nach  dem
Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3)  Jeder  wegen  des  Verdachtes  einer  strafbaren   Handlung   vorläufig
Festgenommene  ist  spätestens  am  Tage  nach  der  Festnahme  dem  Richter
vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu  vernehmen
und   ihm  Gelegenheit  zu  Einwendungen  zu  geben  hat.  Der  Richter  hat
unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen  Haftbefehl
zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung  oder  Fortdauer
einer    Freiheitsentziehung    ist   unverzüglich   ein   Angehöriger   des
Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.



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