Art. 104 [Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung]
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und
nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt
werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur
der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung
beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener
Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem
Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig
Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter
vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen
und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat
unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl
zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer
einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des
Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
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